Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf für das neue Kassengesetz beschlossen. Geplant sind Änderungen bei der Kassenführung, der Bereitstellung von Belegen und der Aufbewahrung von Abschlüssen. Die Regelungen sind noch nicht endgültig verabschiedet.

Elektronische Kassenpflicht ab 2028 geplant

Ab dem 1. Januar 2028 sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro grundsätzlich eine elektronische Kasse einsetzen müssen. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – nicht allein auf die Bareinnahmen.

Eine Ausnahme ist für Betriebe vorgesehen, deren jährliche Barumsätze unter 12.000 Euro liegen. Bei Verstößen gegen die geplante Kassenpflicht soll ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro möglich sein.

Digitale Belege sollen zum Standard werden

Ebenfalls ab 2028 soll die bisherige Belegausgabepflicht durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Belege sollen in einem standardisierten Datenformat verfügbar sein, beispielsweise über einen QR-Code. Verstöße sollen mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Erleichterungen bei der digitalen Aufbewahrung

Der Entwurf sieht außerdem vor, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich digital aufzubewahren. Voraussetzung sind insbesondere die Übereinstimmung mit den Originalen, die Einhaltung der GoBD und die Verfügbarkeit während der Aufbewahrungsfrist.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten können

Unternehmen mit Bargeschäften sollten prüfen, wie hoch ihre Gesamt- und Barumsätze sind und welche Möglichkeiten ihr bestehendes Kassensystem zur digitalen Belegbereitstellung bietet. Wer bislang eine offene Ladenkasse nutzt, kann frühzeitig den möglichen Umstellungsbedarf klären.

Wir unterstützen Sie dabei, die geplanten Änderungen für Ihren Betrieb einzuordnen und Ihre Kassen- und Buchhaltungsprozesse vorzubereiten.

Stand: 30. September 2026. Die dargestellten Änderungen beruhen auf dem Regierungsentwurf; Anpassungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleiben möglich.